Ergänzende AGB für Softwareüberlassungsverträge
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Softwareüberlassungsverträge gelten - unbeschadet etwaiger nebenabreden -
ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen der dpo
GmbH, Heiligengeist Höfe 2, 26121 Oldenburg (nachfolgend 'dpo'), und der
Gegenseite. Sie gelten mit Vertragsschluss als vereinbart; Nebenabreden
bedürfen der Schriftform, sofern die Gegenseite nicht Verbraucher ist.
Etwaigen den AGB der dpo entgegenstehenden AGB wird hiermit widersprochen.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Das Softwareprodukt einschließlich zugehöriger Materialien ist urheberrechtlich geschützt. Gegenstand dieser Vereinbarung ist das aufgrund vertragsgemässer Erbringung durch dpo der Gegenseite vorliegenden Softwareprodukt.
§ 3 Umfang der Benutzung/ Pflichten des Anwenders
3.1 dpo gewährt der Gegenseite das einfache, nicht
ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht, das Softwareprodukt
sowie das Begleitmaterial (z.B. Programmbeschreibung und
Bedienungsanleitung) zu nutzen; ein darüber hinausgehender Erwerb von
Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. dpo
behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, und
Veröffentlichungsrechte vor.
3.2 Das Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene Version
beschränkt, neue Versionen müssen neu übertragen werden; dies gilt nicht
für von dpo erstellte Patches.
3.3 Das Nutzungsrecht ist auf den Objectcode des
Softwareprogramms beschränkt, dpo ist nicht per se verpflichtet, dem
Anwender den Quellcode zur Verfügung zu stellen. Der Gegenseite ist
untersagt, den Objectcode der Software zurückzuentwickeln
(Reengineering), zu reassemblen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten
oder zu verändern.
3.4 Die Einräumung des Nutzungsrechtes berechtigt die
Gegenseite zu Installation und Betrieb der Software an nur einzelnen
Computern und nur an einem einzelnen Ort. Ist dieser Computer Teil eines
Mehrbenutzersystems, so gilt das Nutzungsrecht für alle berechtigten
Nutzer dieses Systems.
3.5 Die Software darf nicht per Datenfernübertragung genutzt
werden. Die Übertragung in körperlicher Form (auf Datenträger
abgespeichert) von einem Computer auf einen anderen Computer ist unter
der Voraussetzung, dass die Software immer nur auf einem einzelnen
Computer genutzt wird, zulässig.
3.6 Eine Weitergabe an Dritte unter Beibehaltung der
Nutzungsmöglichkeiten, gleich in welcher Form, ist, sofern dpo nicht in
Schriftfotm zustimmt, ausgeschlossen; § 3 Ziff. 5 S. 2 ist hiervon
ausgenommen. Die Gegenseite ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff
Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete
Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie
die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff
Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Eventuelle Mitarbeiter der
Gegenseite sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden
Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.
3.7 Die Gegenseite ist berechtigt, die Software
einschließlich des Begleitmaterials auf Dauer an Dritte zu veräußern
oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit
diesen ergänzenden AGB einverstanden und die Gegenseite gibt sämtliche
Nutzungsrechte und -möglichkeiten an der Software einschließlich des
Begleitmaterials auf.
3.8 Die Vervielfältigung der Software ist untersagt, sofern
nicht die Vervielfältigung für die Nutzung des Programms erforderlich
ist (Installation der Software von dem Datenträger auf die Festplatte
und das Herunterladen oder Ausdrucken von Daten aus der laufenden
Anwendung heraus zum ausschließlich persönlichen Gebrauch). Vom
Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung einer
Sicherungskopie, soweit dies für die Sicherung künftiger Benutzungen der
Software zum vertraglich vorausgesetzten, ausschließlich persönlichen
Gebrauch, erforderlich ist.
3.9 Die Übersetzung der Software ist untersagt.
3.10 Etwaige in der Software vorhandene Kopierschutze,
Urheberrechtsvermerke, in ihr aufgenommene Registrierungsnummern oder
sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht
entfernt werden.
§ 4 Gewährleistung
4.1 Der Gegenseite ist bekannt, dass
Softwareprogramme nicht völlig fehlerfrei erstellt werden können. Nur
solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum
vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten dpo
zur Gewährleistung. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Sachmängel
für von dpo gelieferte Produkte im Sinne dieses Vertrages. Für Schäden
wegen Rechtsmängeln haftet dpo unbeschränkt.
4.2 Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 2 Jahre, beginnend mit Übergabe der Software. In dieser Zeit
werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht
unterliegen, für die Gegenseite kostenneutral behoben; Mängelansprüche
sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung besteht das Wahlrecht der Gegenseite zwischen dem Anspruch
auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder auf Minderung des Kaufpreises.
Mündliche oder schriftliche Angaben über Eignung und
Anwendungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstandes sind nicht als
besondere Beschaffenheit, sondern lediglich als Beratung anzusehen.
4.3 Die Haftung für Schäden, welche nicht in der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, ist auf solche
Schäden begrenzt, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden
muss. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, wenn dpo eine
vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt.
4.4 Es obliegt der Gegenseite, den Bestimmungsort zum
Einsatz der Software und die Auswahl der geeigneten
Hardware/Rechnertypen zu bestimmen. Hierfür leistet dpo keine Gewähr.
§ 5 Vertragsdauer
5.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
5.2 Das Recht der Gegenseite die Software zu nutzen
erlischt, sofern die Gegenseite die in diesem Vertrag festgelegten
Nutzungsbedingungen verletzt. In diesem Fall ist die Gegenseite
verpflichtet, den durch dpo zur Verfügung gestellten Datenträger
einschließlich Begleitmaterial dpo zurückzugeben, sowie die Software und
alle mit seiner Hilfe erstellte Dateien auf der Rechnereinheit so
vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurückgewonnen werden
können und auf Verlangen von dpo die Vernichtung durch eine
eidesstattliche Erklärung zu versichern.
5.3 Die ordnungsgemäße Nutzung der Software und des
Begleitmaterials ist Bedingung für die nach diesem Vertrag eingeräumten
Nutzungsrechte. Verstößt der Anwender hiergegen, endet seine
Nutzungsbefugnis, ohne daß es einer Kündigung des Vertrages bedarf.
§ 6 Weitere Vereinbarungen
6.1 Das deutsche Recht findet Anwendung, ausgeschlossen ist
die ganz oder teilweise Anwendung des CISG auf diejenigen Teile des
Vertragsverhältnisses, die nicht Waren zum Gegenstand haben.
6.2 Bei Verträgen mit Kaufleuten, Handelsgesellschaften,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und in dem Fall, dass die
Gegenseite, die nicht Verbraucher ist, ihren allgemeinen Gerichtsstand
nicht im Inland hat, wird der Gerichtsstand Oldenburg vereinbart.
6.3 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder künftige in
ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein,
so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam, und anstelle der unwirksamen
Regelungen treten dann zu vereinbarende, dem wirtschaftlichen Interesse
der Parteien entsprechende und seiner Verwirklichung dienliche
Regelungen.
